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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Boehmisch Verpackungen
 

§1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (allesamt nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet).
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.


§2 Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, sofern keine anderweitige schriftliche Bestimmung besteht.
(2) Bestellunen können wir innerhalb einer Frist von 2 Wochen annehmen. Der Besteller ist während dieser Frist an sein Angebot gebunden.
(3) Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

(4) Für Waren, die nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzungen von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter. Er hat uns von solchen Ansprüchen freizustellen.

 

§3 Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, beispielsweise aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(5) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind wir für eine Zeit von 4 Wochen an die vereinbarten Preise gebunden.
(6) Bei Nachbestellung werden die Preise neu vereinbart. Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung, sind wir berechtigt, die Preise einseitig nach billigem Ermessen festzusetzen.

§4 Lieferzeit, Verzug, Haftung bei Verzug
(1) Ein vereinbarter Liefertermin ist vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dessen Ablauf unser Werk verlassen hat oder an die Transportperson in unserem Werk übergeben wurde oder dem Besteller Versandbereitschaft gezeigt wurde.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, fangen Lieferfristen mit der Absendung der Auftragsbestätigung an zu laufen.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des BGB oder des HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§5 Lieferungen auf Abruf

(1) Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, soweit sich diese innerhalb es Handelsüblichen halten und sie dem Besteller zumutbar sind. Diese Teillieferungen sind gemäß unseren Zahlungsbedingungen jeweils gesondert zu bezahlen. Nach erfolgter Teillieferung durch uns ist der Besteller zur Geltendmachung seiner Rechte aus §5, Nr. 10 und 11 dieser AGB auch hinsichtlich des Gesamtvertrages berechtigt, sollten deren Voraussetzungen vorliegen und der Besteller an der Teillieferung kein Interesse haben.

(2) Auf Abruf bestellte Ware muss der Besteller spätestens innerhalb 3 Monaten nach Auftragsbestätigung vollständig abgerufen haben, wenn keine andere Frist vereinbart ist.

 

§6 Mengentoleranzen
(1) Für auftragsbezogene Fertigungen sind produktions- sowie materialbedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge von bis zu +/- 10 % zulässig.
(2) Abweichend von (1) sind für unbedruckte Kleinaufträge (kaschierte Produkte) bis zu 10.000 m² sowie unbedruckte, komplexe Ausführungen (kaschierte Produkte mit 3 oder mehr Lagen) produktions- sowie materialbedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge von bis zu +/- 20 % zulässig.
(3) Abweichend von (1) und (2) sind für bedruckte Kleinaufträge (kaschierte Produkte) bis zu 10.000 m² sowie bedruckte, komplexe Ausführungen (kaschierte Produkte mit 3 oder mehr Lagen) produktions- sowie materialbedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge von bis zu +/- 30 % zulässig.

 

§7 Stornierung
Ein bis zum Zeitpunkt der Stornierung produzierter Warenbestand muss vom Kunden vollständig abgenommen und bezahlt werden, sofern wir den Grund für die Stornierung nicht zu verantworten haben und dieser nicht aufgrund von Mängelrechten besteht.

 

§8 Mängelansprüche, sonstige Haftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht allerdings kein Rücktrittsrecht.
(4) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(5) Die sich aus (4) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Regelungen zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
 

§9 Empfehlungen, Eignungen, Spezifikationen
(1) Sämtliche Angaben und Auskünfte bezüglich der Anwendung/Eignung des Liefergegenstandes stellen - soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird - lediglich unverbindliche Empfehlungen auf Basis des aktuellen Entwicklungsstands unserer Produkte dar. Diese entbinden unseren Kunden nicht von der Durchführung eigener Prüfungen und Versuche zur Eignungsfeststellung des Liefergegenstandes für die technisch und wirtschaftlich vorgesehenen Zwecke seinerseits. Ferner obliegt unserem Kunden die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes in eigener Verantwortung.
(2) Für sämtliche Eigenschaften der Liefersache gelten die unsererseits jeweils definierten Produktspezifikationen. Im Falle nicht definierter Eigenschaften sind branchenübliche Standardwerte heranzuziehen.

(3) Von (2) abweichende Produktspezifikationen werden ausschließlich anerkannt, sofern diese schriftlich und jeweils von zumindest einem gesetzlichen Vertreter der involvierten Vertragsparteien unterzeichnet vorliegen.

§10 Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Transport
(1) Der Erfüllungsort ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Sofern die Auftragsbestätigung keine Angabe enthält, gilt Lieferung „ab Werk“.
(2) Der Gefahrenübergang erfolgt am Erfüllungsort.

(3) Wird die Ware dem Besteller auf seinen Wunsch bzw. auf Vereinbarung zugeschickt, so geht – soweit gesetzlich zulässig – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort oder von einem anderen Ort aus erfolgt und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt oder wer die Anfuhr bei dem Besteller oder zu einem Transporteur übernommen hat.

(4) Wird die Ware, die im Sinne der obigen Vorschrift an den Besteller zugesandt werden soll bzw. vom Besteller abgeholt wird, im Werk an die Transportperson oder den Besteller übergeben, so geht damit die Gefahr im oben beschriebenen Umfang auf den Besteller über.

(5) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich ihre Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht selbst zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gleiches gilt, wenn dieser bei Abrufbestätigungen die Ware nicht fristgerecht abruft.

 

§11Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist Kempten (Allgäu). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
 

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